Kann ich Google dazu bewegen, Suchergebnisse zu löschen, nur weil mir die Berichterstattung über mich oder mein Unternehmen nicht gefällt?
Mit dieser Frage hat sich nun zum ersten Mal auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. Juli 2020 befasst und entschied:
Es gibt kein generelles Recht auf Vergessenwerden. Betroffene Personen, die von ihrem “Recht auf Vergessenwerden” (Art. 17 DSGVO) Gebrauch machen wollen und z.B. Suchmaschineneinträge über sich löschen lassen wollen, müssen Ihre Grundrechte gegen die Grundrechte der Anbieter, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit abwägen.
⇨ Jeder Fall muss also einzeln betrachtet und das Interesse des Einzelnen gegen das Interesse der Öffentlichkeit sorgfältig abgewogen werden.
Die beiden Fälle
Geklagt hatte im einen Fall der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes aus Mittelhessen. Er forderte, dass bereits länger zurückliegende Presseberichte (u.a. in der Frankfurter Rundschau 2011) in denen es um ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro des Verbandes und dem damaligen Gesundheitszustand des Geschäftsführers ging, nicht länger gefunden werden sollen.
Im anderen Fall wollte ein Paar aus der Finanzdiensleistungsbranche verhindern, dass kritische Artikel über ihre angeblich zwielichtigen Geldanlagemethoden weiterhin über Google auf einer US-amerikanischen Seite gefunden werden können. Zudem beschuldigten die beiden den Betreiber der Seite der Erpressung, da er ihnen angeboten habe die negative Berichterstattung gegen eine Zahlung zu löschen.
Die Hintergründe zur Rechtslage
Das Internet vergisst nicht, heißt es so schön. Verständlich, dass diese Tatsache so manchem – gerade bei unliebsamer Berichterstattung – ein Dorn im Auge ist. Zwar sieht die DSGVO in Art. 17 das “Recht auf Löschung (”Recht auf Vergessenwerden”)” vor. Dies gilt aber nicht generell, da es im Falle widerstreitender Interessen einer Interessensabwägung bedarf. Wie genau dies im Einzelfall auszulegen ist, hat das BGH nun in seinem Urteil weiter konkretisiert.
Im Fall des Geschäftsführers kam das Gericht nach Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter auf der einen Seite und dem Löschungsinteresse des Betroffenen auf der anderen Seite zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung geltend machen kann.
Der Mann habe – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – keinen Anspruch auf Entfernung des Links, da trotz Berücksichtigung des Zeitablaufs die Vorgänge aufgrund der Bekanntheit des Verbandes von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit seien. Das Interesse der Internetnutzer und der Medienhäuser stellte das Gericht also über die Rechte des betroffenen Geschäftsführers.
Der Fall des Unternehmer-Paares ist noch nicht abschließend geklärt und wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Da Google die Löschung mit der Begründung, man könne den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Paares nicht auf ihre Richtigkeit prüfen, abgelehnt hatte, soll das EUGH nun klären wie sich Suchmaschinen in Fällen zu verhalten haben, in denen Aussage gegen Aussage steht.
Verdachtsberichterstattung: Muss im Nachhinein korrigiert werden?
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich kürzlich in einem Urteil zum Thema Verdachtsberichterstattung und kam zu dem Ergebnis, dass Presseartikel im Fall einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nur in äußersten Ausnahmefällen nachträglich gelöscht oder geändert werden müssen. Im Fall der Verdachtsberichterstattung gilt: ✔ Wurde zum Zeitpunkt der Erstellung eines Artikels von der Presse korrekt recherchiert, muss Verdachtsberichterstattung im Allgemeinen nicht im Nachhinein korrigiert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verdächtige beispielsweise von einem Gericht von den Vorwürfen freigesprochen wird. ✔ Nur wenn eine ursprünglich berechtigte Berichterstattung “durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen”, könne laut BVerfG in Ausnahmefällen ein Recht auf Löschung berechtigt sein. ✔ Des Weiteren würde mit einer Löschung des Artikels laut BVerfG auch die Meinungsfreiheit der Presse und das Recht auf Informationsfreiheit beschnitten, warum von einer Zensur abzusehen ist. |
BGH: Entscheidungen über Löschung von Suchergebnissen vom Einzelfall abhängig
Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, bleibt also eine Einzelfall-Entscheidung, der eine umfassende Grundrechtsabwägung vorausgehen muss. Sich auf Präzedenzfälle zu berufen, wird in Zukunft wohl kaum möglich sein, da aufgrund der vielfältigen Sachlagen einzelne Fälle kaum vergleichbar sind.
⇨ Wer also von seinem “Recht auf Vergessenwerden” Gebrauch machen möchte, muss im Streitfalle vor Gericht darlegen, dass seine Rechte höher wiegen als das Interesse der Allgemeinheit oder die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter.
WICHTIG ZU WISSEN
Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur in der EU – also nicht für das globale Internet. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 geurteilt. Das bedeutet: Google und andere Suchmaschinen müssen Links auf EU-Bürger auf Nicht-EU-Domains wie Google.com im Allgemeinen nicht entfernen. |
Autoren: Legal Team Usercentrics
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