Wer auf Internetseiten Cookies zu Werbezwecken setzen will, darf dies nur mit aktiver Zustimmung des Nutzers tun. Voreingestellte Häkchen zur Cookie-Einwilligung reichen hierfür nicht aus. Das bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 in der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen das Unternehmen Planet49.
Urteil des BGH beendet jahrelange Rechtsunsicherheit
Die Entscheidung des BGH bringt lang ersehnte Klarheit in Bezug auf das Thema “Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Werbung oder Marktforschung”. Der BGH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH: Nachdem der EuGH bereits im Oktober 2019 eine Vorabentscheidung (nach Vorlage des BGH bezüglich der Gestaltung von Einwilligungen) verkündete, ist nun definitiv klar, dass nur eine aktive Einwilligung der Nutzer eine gültige Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten darstellt.
Keine Cookies ohne explizite Einwilligung
Der BGH bestätigt:
Mit vorangekreuzten Kästchen kann keine gültige Einwilligung eingeholt werden.
Wer auf Internetseiten Cookies zu Werbezwecken setzen will, muss in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers einholen. Neu ist allerdings, dass der BGH zunächst keine Notwendigkeit sieht, das Telemediengesetz (TMG) anzupassen. Der § 15 Abs. 3 TMG ist nach Ansicht des BGH gerade noch richtlinienkonform auslegbar. Für den Webseitenbetreiber ergibt sich daraus die Pflicht, eine wirksame und damit aktive Einwilligung einzuholen. Denn der im § 15 Abs. 3 TMG vorgeschriebene entgegenstehende Widerspruch ist nach Ansicht des BGH gleichzusetzen mit dem Fehlen einer wirksamen Einwilligung. Das heißt: Konnte man das TMG früher noch so verstehen, dass der Nutzer lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs haben musste, so ist es von nun an nicht mehr der Fall. Der Nutzer muss eine aktive Einwilligung abgeben, da eine nicht wirksame Einwilligung einen Widerspruch darstellt.
Der Fall Planet49 – was bisher geschah
Der Fall Planet49 beschäftigt die diversen Gerichte bereits seit dem Jahr 2013. Der Hintergrund: Bei einem Online-Gewinnspiel des Unternehmens Planet49 waren auf der Gewinnspiel-Anmeldeseite bereits im voraus Häkchen im Kästchen zur Einwilligung für den Einsatz von Cookies gesetzt. Nutzer, die dem nicht zustimmen wollten, mussten den Haken also aktiv entfernen. Dieses Vorgehen hielt die Verbraucherzentrale Bundesverband für unzulässig und klagte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. sah in seinem Urteil im Jahr 2015 hierbei keinen Rechtsverstoß. Der BGH bat den EuGH daraufhin um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften. Ausführliche Infos zur bisherigen Rechtsprechung im Fall Planet49 finden Sie hier.
Kurz und Knapp: Unternehmen, die auf ihrer Webseite Cookies für Werbezwecke einsetzen wollen, dürfen dies nur mit einer informierten, expliziten – und vor allem vorherigen – Einwilligung ihrer Nutzer tun. Vorangekreuzte Einverständniserklärungen reichen hierfür laut BGH nicht aus
Ein Video der heutigen Urteilsverkündung finden Sie hier.
Autoren: Jana Krahforst, Carolin Weißofner, Theodora Zamanakou, Legal Team Usercentrics
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